106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er wende sich gegen die "Kosten-Last", die ihm aufgebürdet worden sei, und er fühle sich durch "die Entscheidungen und insbesondere Unterlassungen" der Staatsanwaltschaft "beschwert". Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen teilweise schwer verständlichen Eingaben überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht, zeigt er nicht (rechtsgenüglich) auf, inwiefern die angefochtenen Beschlüsse rechtswidrig sein sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich.