3. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rechtsschriften des Beschwerdeführers in beiden Verfahren sind im Übrigen dieselben. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1020/2023 und 7B_1021/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.