2.2. Nachdem das Bundesgericht den Beschwerdeführer in den Verfahren 7B_1020/2023 und 7B_1021/2023 je zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, beantragte dieser u.a., "beide Verfahren in dieser Weise als erledigt anzusehen und von der Einforderung von Gerichtskosten abzusehen", woraufhin das Bundesgericht ihm die Gelegenheit einräumte, innert Frist ausdrücklich zu erklären, ob er die beiden Beschwerden bedingungslos zurückziehe, ansonsten die Verfahren ihren Fortgang nehmen würden und die Beschwerden mit einem Urteil zu erledigen seien, wobei im Falle eines Nicht-Rückzugs auf den Kostenvorschuss einstweilen je verzichtet würde.