Da aus der Eingabe nicht hervorging, ob der Beschwerdeführer gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erheben wollte, forderte ihn das Obergericht mit Schreiben vom 1. September 2023 u.a. auf, innert Frist ausdrücklich zu erklären, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, ansonsten auf diese ohne Kostenfolgen nicht eingetreten werde. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, trat das Obergericht mit Beschluss vom 21. November 2023 im Verfahren UE230310 auf seine Eingabe nicht ein.