Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend Beschimpfung etc. nicht an die Hand. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2023 an das Obergericht. Da aus der Eingabe nicht hervorging, ob der Beschwerdeführer gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erheben wollte, forderte ihn das Obergericht mit Schreiben vom 1. September 2023 u.a. auf, innert Frist ausdrücklich zu erklären, ob seine Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei, ansonsten auf diese ohne Kostenfolgen nicht eingetreten werde.