383 StPO mit Verfügung vom 1. September 2023 aufgefordert, innert Frist zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Innert Frist ging keine Prozesskaution ein, weshalb das Obergericht mit Beschluss vom 21. November 2023 auf die Beschwerde nicht eintrat und dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegte. 1.2. Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend Beschimpfung etc. nicht an die Hand.