1. 1.1. Mit Verfügung vom 14. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend üble Nachrede etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. August 2023 Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren UE230309 vor dem Obergericht des Kantons Zürich wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 StPO mit Verfügung vom 1. September 2023 aufgefordert, innert Frist zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.