8. Abschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und auf sie nicht eingetreten wird ( Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses Vorgehen wird für künftige Eingaben ausdrücklich vorbehalten, da sich beim Beschwerdeführer eine entsprechende Entwicklung abzeichnet. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.