Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht annähernd hinreichend, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, in welchen die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, weshalb - und dies explizit unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer "neu" erhobenen Vorwürfe gegenüber der Rechtsvertreterin der E.________ Stiftung, D.________ - keine neuen bzw. neu bekannt gewordenen Tatsachen vorliegen, die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen würden.