5. Der Beschwerdeführer legt seine Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar. Damit kommt er den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach. Bereits daher ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht annähernd hinreichend, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte.