das Strafverfahren zu eröffnen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezember 2021 aufzuheben und das Verfahren betreffend bereits angezeigte Delikte gegen B.________ und C.________ sei wiederzueröffnen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege. 2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 5. September 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).