Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Juli 2024, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Eine vom Beschwerdeführer beim Obergericht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 5. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 1.3. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 5. September 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, gegen D.________ das Strafverfahren zu eröffnen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezember 2021 aufzuheben und das Verfahren betreffend bereits angezeigte Delikte gegen B.___