Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1303/2022 vom 30. Dezember 2022 nicht ein. 1.2. Am 15. April 2024 nahm der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft Bezug auf deren Rechnungen betreffend die Gebühren der erwähnten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SW.2022.23 und SW.2022.66 und machte geltend, er habe "im (gegen ihn geführten Straf-) Verfahren vor Bezirksgericht Kreuzlingen an den Straftaten aus Art. 160 und 305bis StGB festgehalten." Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Juli 2024, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.