Diese verfügte am 23. Mai 2022 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, da die neuerliche Anzeige nicht über die erste Anzeige vom 12. September 2021 hinausgehe. Das Obergericht wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SW.2022.66 vom 5. Juli 2022 ab, soweit es auf sie eintrat. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1303/2022 vom 30. Dezember 2022 nicht ein.