Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_755/2022 vom 5. September 2022 nicht ein. B.________ und C.________ erstatteten ihrerseits im März 2022 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung bzw. strafbarer Ehrverletzung. Dieser erstattete am 30. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) "Gegenstrafanzeige" gegen B.________ und C.________ wegen Hehlerei, Geldwäscherei und Betrugs. Diese verfügte am 23. Mai 2022 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, da die neuerliche Anzeige nicht über die erste Anzeige vom 12. September 2021 hinausgehe.