1. 1.1. Am 12. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei gegen B.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei und Geldwäscherei zu eröffnen und durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau verfügte am 9. Dezember 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: Obergericht) mit Entscheid SW.2022.23 vom 5. Mai 2022 nicht ein. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_755/2022 vom 5. September 2022 nicht ein.