{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1019-2024_2024-11-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=19.11.2024&to_date=19.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-11-2024-7B_1019-2024&number_of_ranks=26", "Checksum": "462c3401d51e15359ff25e1a2545a958"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1019/2024", "7B_1019/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1019/2024 (7B_1019/2024)\nRegeste:\nNichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess\n\n4.\nWer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wird, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (\nArt. 11 Abs. 1 StPO). Nach\nArt. 11 Abs. 2 StPO sind die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens (\nArt. 310 und Art. 319 ff. StPO) und die Revision (\nArt. 410 ff. StPO) vorbehalten. Dies steht insbesondere mit\nArt. 8 BV im Einklang. Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sieht die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem vor, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen (vgl.\nBGE 141 IV 93 E. 2.3; Urteile 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 2; 7B_239/2023 vom 28. August 2023 E. 4; je mit Hinweisen).\n5.\nDer Beschwerdeführer legt seine Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht ansatzweise dar. Damit kommt er den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach. Bereits daher ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).\nIm Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht annähernd hinreichend, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, in welchen die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, weshalb - und dies explizit unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer \"neu\" erhobenen Vorwürfe gegenüber der Rechtsvertreterin der E.________ Stiftung, D.________ - keine neuen bzw. neu bekannt gewordenen Tatsachen vorliegen, die eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen würden. Vielmehr werden die Ausführungen der Vorinstanz vom Beschwerdeführer lediglich zum Anlass genommen, um erneut darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Damit würde die Beschwerde den Begründungsanforderungen selbst dann nicht genügen, wenn dem Beschwerdeführer die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zukäme, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten wäre.\n6.\nDer Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde (\"Star-Praxis\";\nBGE 146 IV 76 E. 2;\n141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.\n7.\nAuf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).\n8.\nAbschliessend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und auf sie nicht eingetreten wird (\nArt. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Dieses Vorgehen wird für künftige Eingaben ausdrücklich vorbehalten, da sich beim Beschwerdeführer eine entsprechende Entwicklung abzeichnet.\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, B.________, U.________, C.________, U.________, der F.________ AG, U.________, der E.________ Stiftung, U.________, und D.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 19. November 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDer Gerichtsschreiber: Clément"}