{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-19", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1019-2024_2024-11-19.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=19.11.2024&to_date=19.11.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=9&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F19-11-2024-7B_1019-2024&number_of_ranks=26", "Checksum": "462c3401d51e15359ff25e1a2545a958"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1019/2024", "7B_1019/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1019/2024 (7B_1019/2024)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 19.11.2024 7B 1019/2024 (7B_1019/2024)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 19.11.2024 7B 1019/2024 (7B_1019/2024)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. strafrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2416", "Zeit UTC": "03.10.2025 06:45:59", "Checksum": "c19ac36b858ce71c85f64c7aedc7529b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 19.11.2024 7B 1019/2024 (7B_1019/2024)\nRegeste:\nNichtanhandnahme; Nichteintreten | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1019/2024\nUrteil vom 19. November 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiber Clément.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,\nMaurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nNichtanhandnahme; Nichteintreten,\nBeschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. September 2024 (SW.2024.99).\nErwägungen:\n1.\n1.1. Am 12. September 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei gegen B.________ und C.________ eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei und Geldwäscherei zu eröffnen und durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau verfügte am 9. Dezember 2021 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: Obergericht) mit Entscheid SW.2022.23 vom 5. Mai 2022 nicht ein. Das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_755/2022 vom 5. September 2022 nicht ein.\nB.________ und C.________ erstatteten ihrerseits im März 2022 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung bzw. strafbarer Ehrverletzung. Dieser erstattete am 30. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) \"Gegenstrafanzeige\" gegen B.________ und C.________ wegen Hehlerei, Geldwäscherei und Betrugs. Diese verfügte am 23. Mai 2022 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, da die neuerliche Anzeige nicht über die erste Anzeige vom 12. September 2021 hinausgehe. Das Obergericht wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid SW.2022.66 vom 5. Juli 2022 ab, soweit es auf sie eintrat. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1303/2022 vom 30. Dezember 2022 nicht ein.\n1.2. Am 15. April 2024 nahm der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft Bezug auf deren Rechnungen betreffend die Gebühren der erwähnten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren SW.2022.23 und SW.2022.66 und machte geltend, er habe \"im (gegen ihn geführten Straf-) Verfahren vor Bezirksgericht Kreuzlingen an den Straftaten aus\nArt. 160 und 305bis StGB festgehalten.\" Die Staatsanwaltschaft verfügte am 30. Juli 2024, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Eine vom Beschwerdeführer beim Obergericht dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 5. September 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.\n1.3. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 18. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 5. September 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, gegen D.________ das Strafverfahren zu eröffnen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Dezember 2021 aufzuheben und das Verfahren betreffend bereits angezeigte Delikte gegen B.________ und C.________ sei wiederzueröffnen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.\n2.\nGegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 5. September 2024 (vgl.\nArt. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (\nBGE 142 I 155 E. 4.4.2;\n136 II 457 E. 4.2;\n136 V 362 E. 3.4.2).\n3.\nDie Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (\nArt. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (\nArt. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (\nBGE 143 II 283 E. 1.2.2;\n140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6;\n147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).\nDie Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Gleiches gilt für Beschwerden, die sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Abweisung eines Gesuchs um Wiederaufnahme des Strafverfahrens im Sinne von Art. 323 StPO richten (Urteil 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).\nDie Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (\nBGE 144 V 173 E. 3.2.2;\n143 IV 122 E. 3.3;\n140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).\n"}