5. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Verfahren 7B_1019/2023 und 7B_1026/2023 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern im Umfang von je Fr. 600.-- auferlegt.