6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern durch das Nichteintreten auf die vorliegenden Beschwerden ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Entscheids wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführer können in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Im Übrigen sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit.