Folglich hätte sie die Einstellungsverfügungen nicht aufheben dürfen, nur um ein zusätzliches Gutachten anzuordnen, das eine Frage klären solle, die sich bei korrekter Würdigung der medizinischen Akten gar nicht stellen könne. 4.2. Die Vorinstanz hat die Sache (zur weiteren Sachverhaltsabklärung) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2).