4. 4.1. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Sie bringen (in der Sache) bloss vor, die Vorinstanz hätte "in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse und damit infolge falscher Sachverhaltswürdigung eine Frage für relevant erklärt, deren Beantwortung bei korrekter Beatrachtung der Ausgangslage gänzlich unwesentlich" sei. Folglich hätte sie die Einstellungsverfügungen nicht aufheben dürfen, nur um ein zusätzliches Gutachten anzuordnen, das eine Frage klären solle, die sich bei korrekter Würdigung der medizinischen Akten gar nicht stellen könne.