Da der angefochtene Beschluss weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit.