3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Beschluss weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit.