{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1019-2023_2024-02-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.02.2024&to_date=26.02.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-02-2024-7B_1019-2023&number_of_ranks=34", "Checksum": "19eb06d6b192daae5eca04dc3f8f71c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1019/2023", "7B_1019/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 26.02.2024 7B 1019/2023 (7B_1019/2023)\nRegeste:\nEinstellungsverfügungen; Nichteintreten | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Die Beschwerdeführer äussern sich nicht zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Sie bringen (in der Sache) bloss vor, die Vorinstanz hätte \"in Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse und damit infolge falscher Sachverhaltswürdigung eine Frage für relevant erklärt, deren Beantwortung bei korrekter Beatrachtung der Ausgangslage gänzlich unwesentlich\" sei. Folglich hätte sie die Einstellungsverfügungen nicht aufheben dürfen, nur um ein zusätzliches Gutachten anzuordnen, das eine Frage klären solle, die sich bei korrekter Würdigung der medizinischen Akten gar nicht stellen könne.\n4.2. Die Vorinstanz hat die Sache (zur weiteren Sachverhaltsabklärung) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern durch das Nichteintreten auf die vorliegenden Beschwerden ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Entscheids wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführer können in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar.\nIm Übrigen sind die Voraussetzungen von\nArt. 93 Abs. 1 lit. b BGG ebenso wenig erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerden das Verfahren (im von den Einstellungen betroffenen Umfang) definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen.\nArt. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (\nBGE 134 III 426 E. 1.3.2;\n133 IV 288 E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_592/2023, 7B_642/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 5; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht zwingend ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Die Eintretensvoraussetzungen von\nArt. 93 BGG liegen mithin insgesamt nicht vor.\n5.\nAuf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nDie Verfahren 7B_1019/2023 und 7B_1026/2023 werden vereinigt.\n2.\nAuf die Beschwerden wird nicht eingetreten.\n3.\nDie Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern im Umfang von je Fr. 600.-- auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, sowie E.D.________, F.D.________ und G.D.________ (vertreten durch Rechtsanwältin Meret Rehmann) schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 26. Februar 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDer Gerichtsschreiber: Stadler"}