{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-26", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1019-2023_2024-02-26.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=26.02.2024&to_date=26.02.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-02-2024-7B_1019-2023&number_of_ranks=34", "Checksum": "19eb06d6b192daae5eca04dc3f8f71c7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1019/2023", "7B_1019/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 26.02.2024 7B 1019/2023 (7B_1019/2023)\nRegeste:\nEinstellungsverfügungen; Nichteintreten | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1019/2023, 7B_1026/2023\nUrteil vom 26. Februar 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiber Stadler.\nVerfahrensbeteiligte\n7B_1019/2023\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Vetter,\nBeschwerdeführer,\nund\n7B_1026/2023\nB.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nEinstellungsverfügungen; Nichteintreten,\nBeschwerden gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 22. November 2023 (BES.2022.160).\nErwägungen:\n1.\nMit je einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. Oktober 2022 wurde das Verfahren gegen Dr. med. B.________ sowie gegen PD Dr. med. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung von C.D.________ sel. aufgrund seiner im Spital H.________ vom 16. Januar 2019 bis zu seinem Spitalaustritt am 21. Februar 2019 erhaltenen ärztlichen Behandlung eingestellt. Gegen diese zwei Einstellungsverfügungen liessen die Ehefrau des Verstorbenen, E.D.________, sowie seine beiden Söhne F.D.________ und G.D.________ gemeinsam mit Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2022 Beschwerde einreichen. Mit Entscheid vom 22. November 2023 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung (Erstellung eines Ergänzungsgutachtens oder Obergutachtens) an die Staatsanwaltschaft zurück.\nDie Beschwerdeführer wenden sich mit Beschwerden vom 21. Dezember 2023 bzw. vom 22. Dezember 2023 an das Bundesgericht. Beide beantragen, das Urteil [recte: der Entscheid] des Appellationsgerichts sei aufzuheben und beide Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022 seien zu bestätigen.\n2.\nDas Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (\nArt. 71 BGG i.V.m.\nArt. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273];\nBGE 133 IV 215 E. 1;\n126 V 283 E. 1).\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Rechtsschriften der Beschwerdeführer sind im Übrigen beinahe identisch. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1019/2023 und 7B_1026/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.\n3.\nDer angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von\nArt. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Beschluss weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl.\nArt. 92 BGG), kann er gemäss\nArt. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (\nBGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (\nBGE 148 IV 155 E. 1.1;\n144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (\nBGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (\nBGE 140 V 321 E. 3.6).\n"}