1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Oktober 2025 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Die Gerichtsschreiberin: Sauthier