Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll und sie in Willkür verfallen wäre bzw. beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Wie die Vorinstanz ausführte, musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde mit Zustellungen des Gerichts rechnen. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: