Das Nichteintreten verletze die Rechtsweggarantie. 3.3. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Er setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, die zum Nichteintreten geführt haben. Insbesondere zeigt er nicht nachvollziehbar auf, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll und sie in Willkür verfallen wäre bzw. beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte.