BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe von der Verfügung vom 11. Juli 2025 nie Kenntnis gehabt, bevor diese mit "nicht abgeholt" zurückgeschickt worden sei. Indem die Vorinstanz, ohne seine konkrete Situation zu untersuchen, auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen sei eine Frist von fünf Tagen für eine ausserkantonal wohnhafte und nicht deutschsprachige Person ohnehin unverhältnismässig. Das Nichteintreten verletze die Rechtsweggarantie.