1. 1.1. Das Statthalteramt des Bezirks Dielsdorf wies mit Verfügung vom 26. Juni 2025 ein Gesuch von A.________ um Wiederherstellung eines Einvernahmetermins ab. Dagegen erhob A.________ mit einer französischsprachigen Eingabe am 5. Juli 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses forderte A.________ mit Verfügung vom 11. Juli 2025 auf, die Beschwerde innert einer Nachfrist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung auf deutsch einzureichen. Für den Säumnisfall wurde das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht. Die Verfügung des Obergerichts wurde am 22. Juli 2025 als "nicht abgeholt" an das Obergericht zurückgeschickt.