5. Zusammengefasst genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht bzw. sind Teile der Rügen offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerden ist folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.