Da Art. 93 Abs. 1 BGG ebenso für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gilt ( Art. 117 BGG), kann die Eingabe nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Von vornherein unzulässig sind schliesslich auch alle Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der gegen ihn angeordneten Untersuchungshaft sowie der nachfolgenden Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft rügt. Dies war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und ist damit insoweit der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ( Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG).