4. Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung der vorgenannten gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Beschluss einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleidet. Dies ist angesichts der Tatsache, dass ihm der fragliche Brief vom 20. Dezember 2022 nur wenige Wochen nach der verfügten Nichtweiterleitung durch die Staatsanwaltschaft ausgehändigt wurde auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer auch keine näher substanziierte Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend macht (siehe BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen). Da Art. 93 Abs. 1 BGG ebenso für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gilt ( Art.