2. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. Dezember 2023 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts vom 20. November 2023 sei aufzuheben und es sei die Rechtswidrigkeit der Nichtweiterleitung des Briefs vom 20. Dezember 2022 festzustellen. Zudem beantragt er für sich und seine Tochter sinngemäss die Ausrichtung einer Genugtuung für die durch die unrechtmässige Haftanordnung erlittene "Unbill der Kind-Vater-Entfremdung". Eventualiter sei die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.