1. Mit Beschluss vom 1. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 6. Mai 2025 ab. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.