Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zwar zu Recht darauf hin, dass es als zumindest problematisch erscheint, wenn einerseits aufgrund seiner psychisch instabilen Lage eine Zwangsmedikation angeordnet wird, andererseits aber die Auffassung vertreten wird, er sei nach wie vor in der geistigen Verfassung, seine Interessen selbst zu vertreten. Er bringt in der Beschwerde aber auch ausdrücklich vor, zu diesem Zeitpunkt "ansprechbar und zugänglich für logische Argumente" gewesen zu sein, womit er seine Kritik an der mangelnden Gewährung des rechtlichen Gehörs selbst entkräftet.