Eine proaktive Involvierung seines Rechtsvertreters sei nicht erforderlich, zumal er nicht geltend mache, dass er diesen habe beziehen wollen und ihm dies versagt worden sei. 4.2. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zwar zu Recht darauf hin, dass es als zumindest problematisch erscheint, wenn einerseits aufgrund seiner psychisch instabilen Lage eine Zwangsmedikation angeordnet wird, andererseits aber die Auffassung vertreten wird, er sei nach wie vor in der geistigen Verfassung, seine Interessen selbst zu vertreten.