4. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK geltend. 4.1. Die Vorinstanz führt dazu insbesondere aus, die Klinik habe dem Beschwerdeführer persönlich das rechtliche Gehör zu den beantragten Massnahmen gewährt. Eine proaktive Involvierung seines Rechtsvertreters sei nicht erforderlich, zumal er nicht geltend mache, dass er diesen habe beziehen wollen und ihm dies versagt worden sei.