Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist daher einzig der Entscheid der Vorinstanz, auf diese Begehren nicht einzutreten ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Mit diesem Nichteintretensentscheid setzt sich der Beschwerdeführer indessen in keiner Weise auseinander. Stattdessen ersucht er um eine materielle Beurteilung seiner vor der Vorinstanz gestellten Genugtuungsansprüche, was von vornherein ausser Betracht fällt (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2).