Auch insoweit ficht der Beschwerdeführer den Entscheid nicht sachgerecht an: Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, seine entsprechenden Begehren lägen einerseits ausserhalb des Streitgegenstands und fielen andererseits gar nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personales des Kantons Basel-Stadt (SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen seien. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist daher einzig der Entscheid der Vorinstanz, auf diese Begehren nicht einzutreten ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2).