Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, wie dies der Beschwerdeführer vorliegend tut. Vielmehr hat sie mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; ausführlich zu den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG siehe Urteil 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer, der sich in keiner Weise (nachvollziehbar) mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nicht ansatzweise nach.