2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erachtet die gegen ihn im Rahmen des Massnahmevollzugs angeordneten Zwangsmassnahmen (Zwangsmedikation und Isolation) als bundesrechts- und konventionswidrig. Zur Begründung legt er auf rund 15 Seiten ausführlich seinen Standpunkt (frei) dar. Dabei verkennt er die Rechtsnatur der Beschwerde an das Bundesgericht: Das Bundesgericht hat vorliegend nur zu prüfen, ob die kantonale Instanz das Bundes- und Konventionsrecht richtig angewendet hat (vgl. Art. 95 BGG), wobei es seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (vgl. Art.