Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die umgehende Einstellung der angeordneten Zwangsmassnahmen sowie die Feststellung, es sei zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen. Weiter beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung für die Verweigerung des Hofganges sowie für die rechtswidrig angeordneten Zwangsmassnahmen. Überdies ersuchte er um Feststellung, dass es zu einer Verletzung von Art. 3 und 13 EMRK gekommen sei. Mit Urteil vom 15. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.