{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1017-2024_2024-10-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=29.10.2024&to_date=29.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=22&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-10-2024-7B_1017-2024&number_of_ranks=35", "Checksum": "aee35c647bfbc5a1ef748a306be32536"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1017/2024", "7B_1017/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 29.10.2024 7B 1017/2024 (7B_1017/2024)\nRegeste:\nDurchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB | Strafrecht (allgemein)\n\n2.\nDer anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erachtet die gegen ihn im Rahmen des Massnahmevollzugs angeordneten Zwangsmassnahmen (Zwangsmedikation und Isolation) als bundesrechts- und konventionswidrig. Zur Begründung legt er auf rund 15 Seiten ausführlich seinen Standpunkt (frei) dar. Dabei verkennt er die Rechtsnatur der Beschwerde an das Bundesgericht: Das Bundesgericht hat vorliegend nur zu prüfen, ob die kantonale Instanz das Bundes- und Konventionsrecht richtig angewendet hat (vgl.\nArt. 95 BGG), wobei es seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (vgl.\nArt. 105 BGG). Hierfür ist unerlässlich, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, wie dies der Beschwerdeführer vorliegend tut. Vielmehr hat sie mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (\nBGE 148 IV 205 E. 2.6;\n146 IV 297 E. 1.2; ausführlich zu den Anforderungen an die Begründungspflicht nach\nArt. 42 Abs. 2 BGG siehe Urteil 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen kommt der Beschwerdeführer, der sich in keiner Weise (nachvollziehbar) mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nicht ansatzweise nach. Auf seine Beschwerde ist deshalb, soweit sie die Zulässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen betrifft, nicht einzutreten.\n3.\nDer Beschwerdeführer beantragt auch vor Bundesgericht die Zusprechung einer Genugtuung aufgrund angeblich verweigerter Hofgänge und bringt vor, die Vorinstanz habe diese Frage \"schlicht totgeschwiegen\".\nAuch insoweit ficht der Beschwerdeführer den Entscheid nicht sachgerecht an: Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid ausdrücklich fest, seine entsprechenden Begehren lägen einerseits ausserhalb des Streitgegenstands und fielen andererseits gar nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, da Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personales des Kantons Basel-Stadt (SG 161.100) auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen seien. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist daher einzig der Entscheid der Vorinstanz, auf diese Begehren nicht einzutreten (\nBGE 142 I 155 E. 4.4.2). Mit diesem Nichteintretensentscheid setzt sich der Beschwerdeführer indessen in keiner Weise auseinander. Stattdessen ersucht er um eine materielle Beurteilung seiner vor der Vorinstanz gestellten Genugtuungsansprüche, was von vornherein ausser Betracht fällt (vgl.\nBGE 144 II 184 E. 1.1;\n135 II 38 E. 1.2).\n4.\nDer Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK geltend.\n4.1. Die Vorinstanz führt dazu insbesondere aus, die Klinik habe dem Beschwerdeführer persönlich das rechtliche Gehör zu den beantragten Massnahmen gewährt. Eine proaktive Involvierung seines Rechtsvertreters sei nicht erforderlich, zumal er nicht geltend mache, dass er diesen habe beziehen wollen und ihm dies versagt worden sei.\n4.2. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich zwar zu Recht darauf hin, dass es als zumindest problematisch erscheint, wenn einerseits aufgrund seiner psychisch instabilen Lage eine Zwangsmedikation angeordnet wird, andererseits aber die Auffassung vertreten wird, er sei nach wie vor in der geistigen Verfassung, seine Interessen selbst zu vertreten. Er bringt in der Beschwerde aber auch ausdrücklich vor, zu diesem Zeitpunkt \"ansprechbar und zugänglich für logische Argumente\" gewesen zu sein, womit er seine Kritik an der mangelnden Gewährung des rechtlichen Gehörs selbst entkräftet. Entgegen seiner Ansicht kann aus diesem Vorbringen sodann auch nicht geschlossen werden, dass die streitigen Zwangsmassnahmen nicht notwendig gewesen wären: Es ist durchaus denkbar, dass eine Behandlung gerade deshalb erforderlich ist, weil Phasen der Klarheit sowie instabile Phasen wechselseitig auftreten.\n5.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nDer Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Diese setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers erfüllt indessen über weite Strecken die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG an die Begründungspflicht nicht, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Angesichts der Gesamtumstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n2.\nDas Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 29. Oktober 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDer Gerichtsschreiber: Schurtenberger"}