{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-29", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1017-2024_2024-10-29.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=29.10.2024&to_date=29.10.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=22&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F29-10-2024-7B_1017-2024&number_of_ranks=35", "Checksum": "aee35c647bfbc5a1ef748a306be32536"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1017/2024", "7B_1017/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 29.10.2024 7B 1017/2024 (7B_1017/2024)\nRegeste:\nDurchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB | Strafrecht (allgemein)\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1017/2024\nUrteil vom 29. Oktober 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichter Kölz, Hofmann,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nAmt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,\nBeschwerdegegner.\nGegenstand\nDurchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB,\nBeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 15. Juli 2024 (VD.2024.64).\nSachverhalt:\nA.\nA.________ wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB aufgeschoben. Mit Urteil vom 18. Dezember 2017 sprach ihn das Appellationsgericht Basel-Stadt der einfachen Körperverletzung, des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte schuldig. Die hierfür ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwölf Monaten wie auch die mit Urteil vom 19. April 2012 ausgesprochene Strafe schob es zugunsten einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB auf und hob zugleich die ambulante psychiatrische Behandlung auf. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 wurde er (erneut) wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten Diebstahls verurteilt, wobei die ausgefällte Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen wiederum zugunsten der bereits angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2022 wurde diese Massnahme um zwei Jahre verlängert.\nB.\nInfolge wiederholt kritischer Vorfälle wie Auseinandersetzungen mit anderen Eingewiesenen wurde A.________ vom 23. November 2023 bis zum 9. Januar 2024 ins Untersuchungsgefängnis Basel versetzt. Nach seiner Rückkehr in das Massnahmezentrum wurde eine stetige Verschlechterung seiner psychischen Verfassung festgestellt, weshalb er am 25. März 2024 aufgrund einer weitgehenden Beeinträchtigung seines psychopathologischen Zustands in das Untersuchungsgefängnis und am 6. April 2024 im Rahmen einer Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (nachfolgend UPK) versetzt wurde. Auf Antrag der UPK ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmevollzug als Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. April 2024 im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB bei A.________ massnahmeindizierte Zwangsmassnahmen im Form von Zwangsmedikationen \"rückwirkend ab dem 19. April 2024 und in Form einer Unterbringung im Isolierzimmer für die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis zum 18. Mai 2024\" an.\nGegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingaben vom 1. und 24. Mai 2024 Rekurs beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die umgehende Einstellung der angeordneten Zwangsmassnahmen sowie die Feststellung, es sei zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen. Weiter beantragte er die Zusprechung einer Genugtuung für die Verweigerung des Hofganges sowie für die rechtswidrig angeordneten Zwangsmassnahmen. Überdies ersuchte er um Feststellung, dass es zu einer Verletzung von\nArt. 3 und 13 EMRK gekommen sei.\nMit Urteil vom 15. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.\nC.\nDagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 16. September 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und im Wesentlichen die Gutheissung seiner vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Sache zur Begründung und (erneuten) Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darüber hinaus beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.\nEs wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.\nErwägungen:\n1.\nDie Anordnung einer Zwangsmedikation während eines strafrechtlichen Massnahmevollzugs ist ein Entscheid über den Vollzug von Massnahmen im Sinne von Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist, mit den nachfolgenden Einschränkungen, grundsätzlich einzutreten.\n"}