5. Was die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (mit welcher sie gleichzeit Beschwerde gegen Entscheide verschiedener kantonaler Instanzen erhebt) vorbringt, vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Ein inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt vollständig. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.