{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-13", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1017-2023_2024-02-13.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=10.02.2024&to_date=13.02.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=7&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F13-02-2024-7B_1017-2023&number_of_ranks=56", "Checksum": "4a8adff87521ba194b448714ff668800"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7B 1017/2023", "7B_1017/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 13.02.2024 7B 1017/2023 (7B_1017/2023)\nRegeste:\nEinstellung und Beweisantrag (Strafverfahren wegen Betrugs); Nichteintreten | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1017/2023\nUrteil vom 13. Februar 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiber Clément.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________ AG, vertreten durch B.________, C.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,\nBeschwerdegegnerin.\nGegenstand\nEinstellung und Beweisantrag (Strafverfahren wegen Betrugs); Nichteintreten,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Juli 2023 (BK 23 302 + 303).\nErwägungen:\n1.\nDie Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führte ein Strafverfahren gegen D.________ wegen Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Am 6. Juni 2023 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass sie die Untersuchung als vollständig erachte, beabsichtige, das Verfahren einzustellen und gab den Parteien Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Am 30. Juni 2023 wies sie den Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin um Erkennung diverser Unterlagen zu den Akten ab. Am 10. Juli 2023 wurde die vom 27. Juni 2023 datierende Einstellungsverfügung genehmigt. Gegen beide Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Die Beschwerden gegen die Verfügung betreffend Beweisanträge (Verfahren BK 23 303) und gegen die Einstellungsverfügung (Verfahren BK 23 302) wurden vereinigt. Mit Beschluss vom 28. Juli 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde betreffend Ablehnung des Beweisantrags vom 26. Juni 2023 nicht ein und wies die Beschwerde betreffend Einstellungs-verfügung vom 30. Juni 2023 ab. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 16. Dezember 2023 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.\nDie Beschwerde trägt die elektronische Signatur von B.________, welcher sowohl Verwaltungsratspräsident der A.________ AG, U.________, als auch der C.________ AG, U.________, ist. Die Beschwerde wurde auf Briefpapier der C.________ AG eingereicht. Aufgrund der Umstände steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerde im Namen der A.________ AG erhoben wird: In der Beschwerdeschrift werden die Verfahrensnummern des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts vom 28. Juli 2023 angeführt (Verfahren BK 23 302 + 303), in welchem die A.________ AG (und nicht die C.________ AG) als Partei beteiligt war.\n2.\nMit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).\n3.\nGegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 16. November 2023 (vgl.\nArt. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Von vornherein nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.\n4.\nDie Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (\nArt. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (\nArt. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (\nBGE 143 II 283 E. 1.2.2;\n140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (\nBGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).\nDie Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).\n5.\nWas die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (mit welcher sie gleichzeit Beschwerde gegen Entscheide verschiedener kantonaler Instanzen erhebt) vorbringt, vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Ein inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt vollständig. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Ferner mangelt es der Eingabe an einer hinreichenden Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin Zivilforderungen zustehen sollen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll.\n6.\nDie Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (\"Star-Praxis\";\nBGE 146 IV 76 E. 2;\n141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.\n7.\nAuf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 13. Februar 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDer Gerichtsschreiber: Clément"}