97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; Urteil 7B_696/2023 vom 13. Mai 2024 E. 2.3.2). 2.3.3. Der Beschwerdeführer legt schliesslich nicht dar, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer bloss vagen, theoretischen Möglichkeit einer Verringerung der Rückfallgefahr ausgegangen wäre und damit Bundesrecht verletzt hätte, indem sie die Fortsetzung der stationären therapeutischen Massnahme als aussichtslos beurteilte. Damit hat es sein Bewenden.