Ebenfalls keine Willkür begründet der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an der gutachterlichen Einschätzung zur Bereitschaft hinsichtlich einer antiandrogenen Medikation. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen des Experten verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2.2). Indem die Vorinstanz darauf abstellt, verletzt sie auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht. Bei diesem Ergebnis durfte die Vorinstanz auf eine Ergänzung des (Ergänzungs) gutachtens vom 8. April 2024 verzichten. Das Bundesgericht prüft diese Frage der antizipierten Beweiswürdigung im Übrigen ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG;